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Die Christliche
Patientenverfügung -
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Es wird behauptet: Die Christliche Patientenverfügung erfaßt nicht alle schwierigen Krankheitsfälle; insbesondere fehlen Aussagen über die sog. Wachkoma-Patienten oder Patienten mit schwersten Hirnschäden. Unsere Antwort: Die Christliche Patientenverfügung bezieht sich ausschließlich auf sterbende Menschen. Es wird der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen nur für zwei Situationen verfügt: im unmittelbaren Sterbeprozeß und bei nicht behebbarem Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers, die zum Tode führen. Fälle anderer schwerstkranker Patienten, wie beispielsweise Koma-Patienten oder Patienten mit schwersten Hirnschäden, sollten gerade nicht geregelt werden, da diese Menschen keine Sterbenden sind. Über den Wert oder Unwert eines Menschenlebens zu befinden, weist die Christliche Patientenverfügung vom christlichen Menschenbild her zurück, vgl. Einführung S.11.
Es wird behauptet: Die Christliche Patientenverfügung und die beigefügte Vorsorgevollmacht entsprechen nicht den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem seit 1. Januar 1999 geltenden Betreuungsrecht. Unsere Antwort: Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde u.a. § 1904 BGB ergänzt. Gemäß § 1904 in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist im Falle einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Patient aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, nicht nur bei Einwilligung des Betreuers (Abs. 1), sondern auch bei Einwilligung des für eine oder alle dieser Situation ausdrücklich schriftlich Bevollmächtigten (Abs. 2) zusätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Die Vorsorgevollmacht der Christlichen Patietenverfügung wird von dieser Regelung jedoch nicht berührt, da sie sich deutlich nur auf die Fälle bezieht, die die Patientenverfügung umfaßt: nämlich die Situation von sterbenden Menschen. Sie regelt daher einen anderen als die in § ^904 BGB benannten Fälle und erstreckt sich bewußt nicht auf Maßnahmen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Patient aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. In den Erläuterungen der Handreichung (s.S. 15) wird darauf verwiesen, dass die Regelung oder Konkretisierung weiterer Bereiche durch zusätzliche Verfügungen bzw. Vollmachten vorgenommen werden kann. Es wird behauptet: Die Christliche Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht entsprechen in ihrer jetzigen Fassung nicht den formalen Anforderungen an solche Formulare und werden deshalb von den Ärzten nicht anerkannt. Unsere Antwort: Es ist juristisch nicht notwendig, dass Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen handschriftlich abgefaßt oder von zwei Zeugen bestätigt werden. Dies hat auch die Bundesärztekammer in ihren "Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen" (Deutsches Ärzteblatt, Heft 42, 29. Oktober 1999) festgestellt. Eine individuelle Gestaltung der Patientenverfügung ist nur dann vonnöten, wenn jemand aufgrund einer besonderen - nicht in der Christlichen Patientenverfügung erfaßten - Situation individuelle Regelungen treffen möchte. Die Hinzuziehung eines Hausarztes / einer Hausärztin ist vermutlich in den meisten Fällen gut und sinnvoll und wird auch von der Bundesärztekammer empfohlen; rechtlich notwendig für die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist sie jedoch nicht. Es wird behauptet: Da die Handreichung der Christlichen Patientenverfügung keine Betreuungsverfügung umfaßt, muss bei Bedarf ein weiteres Formular ausgefüllt werden. Unsere Antwort: Dies trifft zu. Die Kirchen wollten mit der Handreichung der Christlichen Patientenverfügung nicht jede juristische relevante Frage im Zusammenhang mit Sterben und Tod regeln. Anders als eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es eine Betreuungsverfügung, schriftlich für den Fall der Anordnung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht Vorschläge hinsichtlich der Person des rechtlichen Betreuers bzw. der rechtlichen Betreuerin sowie der Art und weise der Betreuung zu machen. Die Christliche Patientenverfügung hat nur insoweit Wirkungen im betreuungsrechtlichen Bereich, als sie dem rechtlichen Betreuer bzw. der rechtlichen Betreuerin die Möglichkeit bietet, den mutmaßlichen Willen der betreuten Person mittels dieser Patientenverfügung zu ermitteln und entsprechend zu handeln. |
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Dr. Hans Langendörfer SJ
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Dr. Hermann Barth
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Bonn / Hannover, den 1. Dezember 1999 |
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| Links: | |
| Christliche Patientenverfügung (Rat der EKD und Dt. Bischofskonferenz, Okt. '99) | |
| Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen | |
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